Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Schaltung von Werbung

1. Geltungsbereich
Die nachfolgenden AGB gelten für alle Werbeaufträge zwischen der Radio Sunray-FM und Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Auftraggeber“). „Werbeaufträge“ sind Verträge über die Verbreitung von Werbung im Rundfunk inklusive des Internets (inklusive z.B. Webradio, Mobile,  Apps, Websites, etc.) aller Werbeplattformen und Produkte von Radio Sunray-FM.

Die AGB gelten für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber – auch dann, wenn auf sie im Einzelfall nicht nochmals ausdrücklich Bezug genommen wird. Ziffer 6 dieser AGB gilt nur für Verträge über die Verbreitung von Werbung im Rundfunk (ohne Internet).

2. Abweichende / Entgegenstehende AGB
Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, Radio Sunray-FM hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn Radio Sunray-FM den Auftrag in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers vorbehaltlos ausführt.

3. Vertragsschluss, Buchung und Rücktritt
a) Werbeaufträge werden innerhalb eines Kalenderjahres abgewickelt. Vertragsjahr ist ausschließlich das Kalenderjahr.
b) Der die Buchung auslösende Werbeauftrag muss mindestens fünf Arbeitstage vor dem gewünschten Sendetermin erfolgen.
c) Ein Werbeauftrag kommt, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erst durch Annahme des Auftrags durch Radio Sunray-FM in Schrift- oder Textform zustande. Neben- und Änderungsabreden bedürfen der gleichen Form.
d) Der Auftraggeber ist für noch nicht ausgestrahlte Werbespots zum Rücktritt von Werbeaufträgen berechtigt, wenn und soweit der Rücktritt vier Wochen vor dem gebuchten Sendetermin erklärt wird. Wird ein vereinbarter Ausstrahlungstermin kurzfristig (kürzer als 5 Arbeitstage vor der ersten Ausstrahlung) vom Auftraggeber storniert, so kann Radio Sunray-FM 20 % des stornierten oder verschobenen Auftragswerts in Rechnung stellen. Das Auftragsvolumen reduziert sich hierdurch nicht. Der Rücktritt bedarf der Schriftform.
e) Auf entsprechendes Verlangen des Auftraggebers bemüht sich Radio Sunray-FM auch innerhalb von vier Wochen vor dem geplanten Sendetermin – ohne diesbezüglich eine Rechtspflicht zu übernehmen – um eine Verschiebung der Sendezeit. Sofern es zu einer solchen Verschiebung kommt, ist ein Rücktritt hinsichtlich der neuen Sendezeit ausgeschlossen.

4. Einschaltung von Werbeagenturen
a) Erteilt eine Werbeagentur Aufträge, so geschieht dies auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
b) Aufträge von Werbeagenturen werden nur angenommen, wenn der Werbungtreibende namentlich bezeichnet ist. Radio Sunray-FM ist berechtigt, von der Werbeagentur einen Mandatsnachweis zu verlangen.
c) Eine Werbeagentur tritt mit Auftragserteilung die Zahlungsansprüche gegen ihren Kunden aus dem der Forderung zugrunde liegenden Vertrag an Radio Sunray-FM ab. Radio Sunray-FM nimmt diese Abtretung hiermit an (Sicherungsabtretung). Radio Sunray-FM ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Kunden der Werbeagentur offenzulegen, wenn die Forderung nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit beglichen ist. Die Abtretung der Forderung gegenüber ihrem Kunden erfolgt dabei rein sicherheitshalber und nicht an Erfüllung statt. Die Forderung von Radio Sunray-FM gegenüber der Werbeagentur bleibt daher bis zur vollständigen Begleichung der Forderung auch im Falle der Geltendmachung des Zahlungsanspruchs gegenüber dem Kunden  bestehen.
d) Mit Einwilligung der eingeschalteten Werbeagentur und Zustimmung von Radio Sunray-FM kann während der Abwicklung des Werbeauftrags eine andere Werbeagentur an die Stelle der eingeschalteten Werbeagentur treten.

5. Agenturprovision
Für alle von einer Werbeagentur in Auftrag gegebenen Werbeaufträge(ausgenommen Audioproduktionen und Off Air Leistungen) wird bei Fakturierung direkt an die Werbeagentur ein Rabatt („AE“) in Höhe von 15 %  auf das Rechnungsnetto gewährt, d.h. auf die Rechnungssumme ohne Umsatzsteuer, nach Abzug von Rabatten, aber vor Skonto, soweit die Gewährung von AE und Skonto nicht ausgeschlossen ist. Hierbei ist Voraussetzung, dass Werbeagenturen ihren Mandanten werblich beraten und eine entsprechende Dienstleistung nachweisen können. Bei Veränderungen eines Rabatts durch Zubuchung
oder Stornierung wird die AE im Rahmen der monatlichen Rechnungsstellung am
Ende des Kalendermonats neu berechnet. Es erfolgt dann ggf. eine Nachbelastung oder Gutschrift für die bis zum betreffenden Monat fällig gewordenen Forderungen. Radio Sunray-FM ist berechtigt, die Gewährung der Agenturprovision von der Vorlage eines schriftlichen Agenturnachweises (Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung) abhängig zu machen.
Die teilweise oder vollständige Weitergabe dieser Mittlerprovision an
den Werbeagentur-Mandanten  ist nicht zulässig. Werbeagenturen sind verpflichtet, sich bei ihren Angeboten oder Abrechnungen an die jeweils gültige Preisliste des Senders zu halten.

6. Preise, Rabatte, Abrechnung
a) Hinsichtlich der Vergütung sind die jeweils bei Zustandekommen des Werbeauftrags für die jeweiligen Ausstrahlungstermine geltenden Preislisten, unter Berücksichtigung der darin genannten Rabatte, maßgeblich. Für Sonderplatzierungen und Sonderformate sind Preisaufschläge möglich.
b) Die Preisberechnung erfolgt auf Basis der tatsächlich ausgestrahlten, mindestens aber auf Basis der gebuchten Ausstrahlungslänge. Die Mindestberechnungslänge beträgt grundsätzlich 10 Sekunden. Bei Tandem- und Tridemspots (zwei bis drei getrennte Spots desselben Anbieters innerhalb eines Werbeblocks, die aufeinander Bezug nehmen) beträgt die Mindestberechnungslänge für den Gesamtspot 20 Sekunden.
c) Die Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen enthalten und wird in gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
d) Die Rabattierung nach der Rabattstaffel erfolgt auf Basis des Sekundenvolumens des Einzelsenders inklusive der übergeordneten Angebotsformen (Kombination). Die Rabattstaffel ist, der jeweils im Zeitpunkt des Zustandekommens des Werbeauftrags, gültigen Preisliste zu entnehmen. Rabatte werden, laut Rabattstaffel, auf das Kalenderjahr bezogen, gewährt.
e) Sind mehrere Auftraggeber miteinander im Sinne von §16 AktG verbunden, so gewährt Radio Sunray-FM die Rabatte gemäß Ziffer 6 d) unter Addition der in einem Kalenderjahr gebuchten Sendezeiten aller beteiligten Unternehmen („Konzernrabatte“). Konzernrabatte werden unabhängig davon gewährt, ob die einzelnen konzernzugehörigen Auftraggeber die Werbeaufträge unmittelbar oder unter Vermittlung durch eine oder mehrere Werbeagenturen erteilen. Radio Sunray-FM kann die Gewährung von Konzernrabatten davon abhängig machen, dass die Auftraggeber ihre Konzernzugehörigkeit schriftlich nachweisen. Die Beendigung der Konzernzugehörigkeit ist vom Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Mit Ablauf des Monats der Beendigung der Konzernzugehörigkeit endet auch die Konzernrabattierung.
f) Radio Sunray-FM behält sich das Recht vor, Preise auch für bereits vereinbarte, aber noch nicht durchgeführte Werbeaufträge anzupassen, wenn sich das Preis-/Leistungsverhältnis (Tausender-Kontakt-Preis) durch unterjährige Reichweitenveränderungen deutlich verändert. Die Preisänderung wird für Werbeaufträge nach entsprechender Mitteilung wirksam. Im Fall einer Preiserhöhung hat der Vertragspartner das Recht, den Werbeauftrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder Werbeausstrahlungen auch außerhalb der Fristen umzubuchen. Die Kündigung ist innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang der Information des Vertragspartners über die Preiserhöhung durch schriftliche Erklärung gegenüber Radio Sunray-FM zu erklären. Bereits erfolgte Ausstrahlungen bleiben vom Rücktritt unberührt.
g) Werbeaufträge werden mit Leistungsbeginn (i. d. R. die erste Ausstrahlung) in Rechnung gestellt.
Bei Zahlung innerhalb von 8 Arbeitstagen ab Rechnungsdatum eingehend bei Radio Sunray-FM oder bei Erteilung eines Bankeinzugs, erhält der Auftraggeber 2% Skonto. Das Zahlungsziel beträgt sonst 14  Arbeitstage ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Radio Sunray-FM behält sich in besonders gelagerten Fällen und bei neuen Auftraggebern Vorkasse vor.
h) Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers werden Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens durch Radio Sunray-FM bei entsprechendem Nachweis bleibt vorbehalten. Radio Sunray-FM behält sich für den Fall eines Zahlungsverzugs vor, die weitere Durchführung des Werbefunkauftrages einzustellen sowie den ihr durch die Einstellung entstandenen Schaden dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Durch die Einstellung der Ausstrahlung entsteht dem Auftraggeber kein Ersatzanspruch.
i) Einwendungen gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit einer Rechnung hat der Auftraggeber spätestens innerhalb von 14 Arbeitstagen ab Rechnungsdatum schriftlich geltend zu machen.
j) Bei Rechnungslegung gewährte Nachlässe gemäß Rabattstaffel werden spätestens am Ende des Kalenderjahres anhand der tatsächlich abgenommenen Sendezeit überprüft. Berechtigt die tatsächlich abgenommene Sendezeit den Auftraggeber nach der Rabattstaffel zu einem höheren oder einem niedrigeren Nachlass als dem schon gewährten, erhält er eine anteilige Rückvergütung bzw. eine Nachbelastung.
k) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Radio Sunray-FM anerkannt sind.
l) Wird Radio Sunray-FM eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers erst nach Vertragsschluss bekannt, bestehen aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit bzw. Kreditwürdigkeit des Auftraggebers oder liegt ein sonstiger wichtiger Grund vor, der Radio Sunray-FM zur Kündigung des Vertrags berechtigen würde, ist Radio Sunray-FM berechtigt, die Ausstrahlung weiterer Werbemittel ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel davon abhängig zu machen, dass die Gegenleistung im Voraus bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Radio Sunray-FM kann eine angemessene Frist bestimmen, innerhalb deren der Auftraggeber nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann Radio Sunray-FM vom Vertrag zurücktreten.
m) Tarifänderungen werden mindestens 6 Wochen vor Inkrafttreten gegenüber dem Auftraggeber bekannt gegeben. Der Auftraggeber kann in diesem Fall zum Zeitpunkt des Inkrafttreten der Tarifänderung vom Vertrag zurücktreten. Er hat dies Radio Sunray-FM gegenüber unverzüglich nach Bekanntgabe der Tarifänderung schriftlich mitzuteilen. Mit Inkrafttreten einer neuen Preisliste verlieren alle bisherigen Preislisten ihre Gültigkeit.

7. Verbundwerbung
Verbundwerbung (Werbemittel, das von mehreren wirtschaftlich getrennten Unternehmen zur gemeinsamen Werbung eingesetzt wird) bedarf in jedem Einzelfall der schriftlichen Einwilligung durch Radio Sunray-FM. In diesen Fällen ist Radio Sunray-FM berechtigt, einen  angemessenen Verbundzuschlag zu erheben.

8. Nutzungsrechte
a) Der Auftraggeber garantiert, dass Radio Sunray-FM für Werbeeinschaltungen nur solche
Ton-, Bild- und sonstigen Daten bzw. Datenträger („Sendeunterlagen“) übersandt werden, für die er sämtliche zur Verwertung erforderlichen Urheber- und Leistungsschutzrechte erworben und abgegolten hat, auch soweit sie für die Herstellung der Daten verwendet worden sind.
b) Die Werbeeinschaltungen müssen den aktuellen Gesetzen und Staatsverträgen sowie dem Rundfunkstaatsvertrag und den vom Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft e.V. (ZAW) bzw. den vom Deutschen Werberat anerkannten Verhaltensregeln entsprechen. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für den Inhalt der Radio Sunray-FM zur Verfügung gestellten Sendeunterlagen und haftet für deren rechtliche Zulässigkeit.
c) Der Auftraggeber überträgt Radio Sunray-FM das Nutzungsrecht an den überlassenen Sendeunterlagen und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Umfang. Das Nutzungsrecht wird in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigt zur Ausstrahlung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen. Davon erfasst ist auch das Recht zur gleichzeitigen, unveränderten Verwertung in Online-Medien aller Art, einschließlich Internet, d. h. das Recht, den Spot an eine Vielzahl potenzieller Nutzer mittels analoger, digitaler oder anderweitiger Speicher- bzw. Datenübertragungstechniken via elektromagnetischer Wellen durch Leitungsnetze jedweder Art oder Funk derart zu senden, dass diese den Spot parallel zu allen anderen Formen im Bereich Audio über Online-Medien (z.B. Internet) empfangen und wiedergeben können, gleichgültig welches Empfangsgerät hierbei zum Einsatz kommt.
d) In der Rechteübertragung ist auch das Recht von Radio Sunray-FM enthalten, für denjenigen, der schriftlich glaubhaft macht, in seinen Rechten betroffen zu sein, einen Mitschnitt zu fertigen und ihm diesen Mitschnitt auszuhändigen. Radio Sunray-FM ist nicht dazu verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Nutzung zu überprüfen. Ebenso ist Radio Sunray-FM berechtigt, für dritte Auftraggeber einen Mitschnitt des gesamten Werbeblockes zu Anhörzwecken/ Ansichtszwecken zu fertigen, in denen neben dem Werbespot des dritten Auftraggebers auch der Werbespot des Auftraggebers im Ganzen oder in Teilen enthalten sein kann. Radio Sunray-FM wird im Zusammenhang mit der Überlassung des Mitschnitts an dritte Auftraggeber darauf hinweisen, dass eine darüber hinausgehende Nutzung nicht erlaubt ist.
e) Der Auftraggeber gestattet Radio Sunray-FM, sämtliche Sendeunterlagen, insbesondere Bild- und Tonträger, zeitlich und örtlich uneingeschränkt, beliebig oft, ganz oder in Teilen in allen Medien zum Zwecke der Eigenwerbung und Kundenberatung unentgeltlich zu nutzen, soweit er über entsprechende Rechte verfügt. Eingeschlossen ist insbesondere das Recht, die Sendeunterlagen in branchenüblicher Weise auf der Internetpräsenz, in Imagefilmen, in Printmedien, in Präsentationen, auf Messen etc. zum Zwecke der Eigenwerbung und Kundenberatung zu nutzen.

9. Einreichung der Sendeunterlagen
a) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Sendeunterlagen in technisch einwandfrei verwertbarer Form für die Werbesendung spätestens drei Werktage vor dem ersten Ausstrahlungstermin zu liefern.
b) Wenn Werbesendungen aufgrund eines Verstoßes gegen die Mitwirkungspflichten des Auftraggebers nicht oder nicht in der gewünschten Art und Weise zur Ausstrahlung kommen, wird Radio Sunray-FM dem Auftraggeber die Gründe hierfür mitteilen. Die Vergütungspflicht des Auftraggebers ist hiervon unberührt.
c) Radio Sunray-FM behält sich vor, Angebote auf Abschluss eines Werbeauftrags i.S.v. Ziffer 1 abzulehnen. Eine Ablehnung ist insbesondere dann möglich, wenn der Inhalt des Spots gegen rechtliche Bestimmungen oder die Interessen des Mandanten verstößt. Auch nach Zustandekommen eines Werbeauftrags behält sich Radio Sunray-FM das Recht vor, Sendeunterlagen wegen ihrer Herkunft, wegen ihres Inhalts oder ihrer technischen Form zurückzuweisen. Der Auftraggeber ist unverzüglich zu benachrichtigen. Die Gründe der Ablehnung werden dem Auftraggeber mitgeteilt.
d) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Radio Sunray-FM die für die Abrechnung mit der GEMA notwendigen Angaben, insbesondere Produzent, Komponist, Titel und Länge der verwendeten Musik, zusammen mit den Einschaltplänen mitzuteilen. Spätestens bei Übersendung der Einschaltpläne hat der Auftraggeber ausdrücklich zu erklären, ob bei der Herstellung von Sendeunterlagen Industrietonträger, verwendet worden sind. In diesem Fall verpflichtet sich der Auftraggeber, neben den vorstehend genannten Daten, zudem den Namen des Labels, den Label Code, den Titel des Tonträgers sowie die Tonträger-Nr. aufzuführen. Wird eine diesbezügliche Erklärung nicht eingereicht, versichert damit der Auftraggeber, dass bei der Herstellung der Sendeunterlagen Industrietonträger nicht verwendet worden sind.

10. Verschiebung der Werbeausstrahlung
a) Radio Sunray-FM gewährleistet die ordnungsgemäße Ausführung der Werbeaufträge, insbesondere die ordnungsgemäße Ausstrahlung. Die vereinbarten Sendezeiten werden nach Möglichkeit eingehalten, wobei jedoch eine Gewähr für die Ausstrahlung in bestimmten Werbeblöcken innerhalb einer Werbestunde oder in bestimmter Reihenfolge nicht gegeben wird. Wünsche nach Konkurrenzausschluss werden nach Möglichkeit berücksichtigt ohne Anerkennung eines rechtsverbindlichen Anspruchs.
b) Kann eine Werbesendung wegen höherer Gewalt oder aus sonstigen von Radio Sunray-FM nicht zu vertretenden Umständen wie z.B. technischer Störungen nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ausgestrahlt werden, so wird sie nach Möglichkeit vorverlegt oder nachgeholt. Bei einem teilweisen Ausfall eines oder mehrerer Sender wird das Geld anteilig berechnet bzw. gutgeschrieben, sofern mehr als ein Drittel der Gesamtreichweite nicht erreicht wird. Hiervon wird der Auftraggeber in Kenntnis gesetzt. Weitergehende Ansprüche gegenüber Radio Sunray-FM sind ausgeschlossen.
c) Bei nicht ordnungsgemäßer Ausführung, die den Zweck der Werbeaussage nicht nur unerheblich beeinträchtigt, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine einwandfreie Ersatzausstrahlung in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Werbeaussage beeinträchtigt wurde. Kommt Radio Sunray-FM diesem Anspruch nicht binnen angemessener Frist nach, so kann der Auftraggeber – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung um den entsprechenden Betrag mindern.
d) Der Auftraggeber hat den ausgestrahlten Werbespot bei der ersten Ausstrahlung auf seine Vertragsgemäßheit zu überprüfen und Radio Sunray-FM alle etwa erkennbaren Mängel unverzüglich unter genauer Bezeichnung der Beanstandung schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die rechtzeitige und formgerechte Anzeige, so gilt die Ausstrahlung als genehmigt.
e) Mängelansprüche, die nicht auf Schadensersatz gerichtet sind, verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung oder bei einer Verletzung von Garantien.
f) Für auf Schadensersatz gerichtete Ansprüche gelten zudem die Regelungen der nachfolgenden Ziffer 11.

11. Begrenzung von Schadensersatzansprüchen
a) Radio Sunray-FM haftet dem Auftraggeber nicht für einfache Fahrlässigkeit.
b) Nachgewiesene Schadensersatzansprüche gegen Radio Sunray-FM oder Erfüllungsgehilfen von Radio Sunray-FM verjähren bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen innerhalb eines Jahres.
c) Die Haftungsbeschränkungen in diesen AGB finden keine Anwendung auf Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – sofern die jeweilige Partei, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich ihre Pflichten verletzt haben oder es sich um Schadensersatzansprüche bei Verletzungen des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit handelt. Werden wesentliche Vertragspflichten verletzt, so gilt der Haftungsausschluss auch nicht, wenn fahrlässig gehandelt wurde. Die Haftung ist in diesen Fällen auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden begrenzt. Vertragswesentlich ist die Verpflichtung des Auftraggebers zur Überlassung technisch und rechtlich einwandfreier Sendeunterlagen.

12. Höhere Gewalt, Rücktritt des Auftraggebers
Im Falle höherer Gewalt kann jeder Vertragsteil mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass Radio Sunray-FM die Leistung bereits erbracht hat. Radio Sunray-FM ist verpflichtet, dem Auftraggeber das, auf die ausgefallenen(n) Werbeeinschaltung(en) entfallende Entgelt zurückzuzahlen. Weitergehende Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu. Zur höheren Gewalt gehören insbesondere Aufruhr, Feuer, Stromausfall, Sturmschäden, Streik, Aussperrung, Schäden durch Bauarbeiten und ähnliche Ereignisse, die Radio Sunray-FM nicht zu vertreten hat.

13. Haftung des Auftraggebers und Freistellung von Ansprüchen Dritter
Verletzt der Auftraggeber oder dessen Erfüllungsgehilfe schuldhaft eine Vertragspflicht, so hat der Auftraggeber Radio Sunray-FM von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen. Dies gilt insbesondere im Falle von schuldhaften Verletzungen der in den Ziffern 8 b), 8 d) und/oder 9 d) genannten Pflichten.

14. Vertraulichkeit
a) Die Parteien sind verpflichtet, vertrauliche und schutzwürdige Angelegenheiten der jeweils anderen Partei, die ihr aus oder im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit anvertraut oder bekannt werden, geheim zu halten und nicht für eigene oder fremde Zwecke, sondern nur zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung im Rahmen des Auftrags zu verwenden. Vertraulich sind alle Informationen oder Unterlagen einer Partei, deren vertraulicher Charakter sich eindeutig aus ihrer Natur ergibt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.
b) Veröffentlichungen aller Art, die im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit stehen, sind generell nur mit vorheriger Zustimmung der jeweils anderen Partei erlaubt. Radio Sunray-FM ist jedoch berechtigt den Namen des Auftraggebers, dessen Marke und Logo sowie Informationen über den Auftrag unter Beachtung der oben genannten Geheimhaltungspflichten, zu Referenzzwecken zu verwenden.
c) Die Geltung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen bleibt unberührt.

15. Schlussbestimmungen
a) Sollten einzelne Teile der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Teile unberührt. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Weimar. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
b) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Stand: 16.08.2019

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